Nicht-binärer Vorname zulässig: „Luft Feli“ vom Gericht bestätigt. Das Amtsgericht (AG) Darmstadt hat entschieden: Der Name „Luft Feli“ ist ein nicht-binärer Vorname und darf offiziell eingetragen werden. Der Beschluss betont, dass Individualität und persönliche Identität auch im Namensrecht zu achten sind.
Änderung des Geschlechtseintrags und Wahl eines neuen Vornamens
Im konkreten Fall beantragte eine nicht-binäre Person, ihren bisherigen Geschlechtseintrag zu streichen und den seit Jahren geführten Namen „Luft Feli“ offiziell zu registrieren. Das Standesamt äußerte Zweifel, ob ein nicht-binärer Vorname zulässig sei. Insbesondere wurde argumentiert, dass „Luft“ kein gebräuchlicher Vorname sei und „Feli“ nur als Kurzform des weiblichen Vornamens „Felizitas“ anerkannt sei.
Gericht: Nicht-binärer Vorname zulässig trotz Unkonventionalität
Das AG Darmstadt sah jedoch keinen rechtlichen Hinderungsgrund. Die Zulässigkeit eines Vornamens sei nicht mehr zwingend an Gebräuchlichkeit oder Geschlechtsbezug gebunden. Entscheidend sei allein, ob der Name das Persönlichkeitsrecht der tragenden Person gefährde. Im vorliegenden Fall sei das nicht gegeben. Der Name „Luft Feli“ mache die Person nicht lächerlich, beeinträchtige nicht deren Würde und entfalte keine negative Außenwirkung.
Namenswahl erlaubt auch kreative Vornamen
Das Gericht verwies zudem auf das Beispiel der Schauspielerin Wolke Hegenbarth. Auch deren Vorname galt einst als unüblich – ist heute aber gesellschaftlich akzeptiert. Ein nicht-binärer Vorname wie „Luft Feli“ sei Ausdruck von Selbstbestimmung und Persönlichkeit. Da die Namenswahl hier nicht von Eltern, sondern vom volljährigen Namensträger selbst vorgenommen wurde, sei der Spielraum umso größer.
Gericht setzt Maßstäbe für nicht-binäre Namenswahl
Mit dieser Entscheidung macht das Gericht deutlich: Ein nicht-binärer Vorname ist zulässig, solange er die Person nicht herabwürdigt oder gesellschaftlich ins Lächerliche zieht. Damit stärkt das AG die Rechte nicht-binärer Menschen auf eine individuelle Identitätsgestaltung.
Quelle | AG Darmstadt, Beschluss vom 3.4.2025, 50 III 8/25
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