Bei der Unfallschadenabwicklung sind die Kosten für die Erneuerung der Anhängerzugvorrichtung oft umstritten. Geschädigtenfreundlich hat das Amtsgericht (AG) Tettnang nun klargestellt: Nach einem Auffahrunfall darf sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen. Der Versicherer muss die Kosten für die Erneuerung folglich tragen.
Gutachter ging auf „Nummer sicher“
Bei dem Auffahrunfall war ein Schaden von über 9.200 Euro an Reparaturkosten entstanden. Die Anhängerzugvorrichtung hatte unfallbedingte Kontaktspuren, war jedoch nicht verformt. Sicherheitshalber sah der Schadengutachter sie zur Erneuerung vor. Er begründete das mit unkalkulierbaren Risiken und damit, dass die Kosten der Untersuchung des Materials einschließlich der Ausfalldauer des Fahrzeugs hoch seien.
Es kommt nur auf das Gutachten an
Der Versicherer bestritt im Rahmen der konkreten Abrechnung nach durchgeführter Reparatur die Notwendigkeit der Erneuerung. Ein Schaden daran sei nicht objektiv nachgewiesen. Darauf kam es jedoch nach dem AG nicht an, sondern nur darauf, dass der Geschädigte auf das Gutach- ten und damit auf die Notwendigkeit der Erneuerung vertrauen durfte.
Quelle | AG Tettnang, Urteil vom 29.11.2023, 3 C 406/23, Abruf-Nr. 238650
Streit bei der Unfallschadenabwicklung wegen Anhängerzugvorrichtung?
Dann sollten Sie jetzt mit uns sprechen. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz im Verkehrsrecht zur Seite. Vereinbaren Sie mit unserer Fachanwältin für Verkehrsrecht Ulrike Silbermann einen Termin zur Erstberatung.
Advocatae Kanzlei Berlin – wir setzen uns für Ihre Interessen ein.