Kunsthistorikerin schuldet Erbengemeinschaft Schadensersatz

Eine Kunsthistorikerin aus Düsseldorf muss an eine Erbengemeinschaft Schadensersatz in Höhe von 980.000 Euro zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.

Kunsthistorikerin verkaufte keine Originale

Die beklagte Kunsthistorikerin hatte dem Erblasser im Jahr 2009 vier Skulpturen eines spanischen Künstlers für insgesamt 1.000.000 Euro verkauft. Wie das OLG feststellte, handelte es sich dabei jedoch um ungenehmigte Nachgüsse, die lediglich einen (Material­)Wert von 20.000 Euro haben. Im Prozess hatte die Kunstberaterin geltend gemacht, die Skulpturen von ihrem damaligen Ehemann geschenkt bekommen, jedoch jahrelang nicht ausgepackt zu haben und über ihre genaue Herkunft nichts zu wissen. Bei dem damaligen Ehemann handelt es sich um einen später wegen Betruges verurteilten Kunstberater. Der Künstler hatte 22 Original­skulpturen geschaffen, umarbeiten lassen und die hier in Rede stehende Vierergruppe aus dem Originalguss bereits veräußert, als er mit dem Ehemann Abreden zur Verwendung der restlichen Skulpturen traf. Von diesem Gespräch wusste die Kunsthistorikerin.

Erkundigungspflicht verletzt, daher schuldet sie Erbengemeinschaft hohen Schadensersatz

Nach Auffassung des Gerichts hätte sie Anlass gehabt, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erkundigen, ob es sich bei den ihr geschenkten Figuren tatsächlich um Originale oder autori­sierte Exemplare handelte. Weil sie diese Erkundigungspflicht verletzte und dies nicht offen­ legte, muss sie für den Sachmangel der Skulpturen einstehen. Daher muss sie der Erbengemeinschaft Schadensersatz zahlen und zwar die Differenz zwischen Kaufpreis und dem (Material)Wert.

Damit bestätigt das OLG im Wesentlichen ein vorhergehendes Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf. Dieses richtete sich auch gegen den früheren Ehemann, der jedoch seine Berufung zurückgenommen hat. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.2.2021, 3 U 22/19, PM Nr. 5/2021

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