Kündigung bei Verweigerung der Instandsetzung möglich. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter wegen Hausschwamm mehrfach Zugang zur Wohnung der Mieter benötigte. Während die Mieter anfangs noch Zugang gewährten, um Notmaßnahmen durchführen zu lassen, verweigerten diese die zukünftigen Instandsetzungsmaßnahmen und verwehrten den Zugang zur Mietwohnung. Der Vermieter kündigte mehrfach fristlos, weil die Mieter die Mithilfe verweigerten.
Während das AG Tempelhof und das Landgericht Berlin den Mietern Recht gab, hat der BGH der Räumungsklage des Vermieters stattgegeben. Die Mieter dürfen sich nicht darauf berufen, dass erst der Rechtsweg abgewartet werden muss, bis der Vermieter mit den Arbeiten beginnen kann. Den Mietern wurden „querulatorische Züge“ bescheinigt, weil diese nur ihre Rechte nicht aber die Bedeutung von Instandsetzungsmahßnahmen und deren wirtschaftlichen Wert für den Eigentümer im Blick hatten. Dem Vermieter ist es aus diesem Grund berechtigter Weise nicht zuzumuten, das Mietverhältnis in beiderseitigem Interesse fortzusetzen.
Quelle | BGH Urteil 15.4.2015 VIII ZR 281/13
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