Krankengeld bei Arbeitsvertrag? Laut Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen reicht der Arbeitsvertrag allein nicht für Krankengeld. Ein Beschäftigungsverhältnis wird erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet.

Krankmeldung vor Arbeitsbeginn: Kein Lohn, kein Krankengeld

Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.

Krankenkasse zahlte kein Krankengeld

Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab. Begründung: Es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da der Mann kein Einkommen erzielt habe.

Klage: Vertrag soll Beschäftigung begründen

Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.

LSG: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsantritt

Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit.

Gesetzliche Wartezeit schützt Arbeitgeber

Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen.

Falsche Klageadresse: Erst Krankenkasse, dann Arbeitgeber

Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.1.2025, L 16 KR 61/24

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