Wollen Parteien festlegen, wer in welcher Höhe die außergerichtlichen Kosten oder die Kosten einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung trägt, kann dies in einem Vergleich berücksichtigt werden.
Solche Regelungen müssen aber präzise formuliert sein, sagt jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg.
Eheleute hatten notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen
Die Eheleute hatten eine notarielle Scheidungsvereinbarung geschlossen. Diese hielt u. a. fest, dass die Kosten der beabsichtigten einverständlichen Scheidung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen getragen werden. Hierzu zählen allerdings nicht die außergerichtlichen Kosten. Um auch diese einzubeziehen, hätten die Eheleute eine (ausdrückliche) Regelung formulieren müssen, dass die vorgerichtliche Vertretung jeweils hälftig von beiden getragen wird. Das war nicht geschehen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung waren bereits außergerichtliche Anwalts- kosten angefallen.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.3.2021, 9 WF 61/21, Abruf-Nr. 223041
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