Krankenkassen müssen keine Kosten für eine Kinderwunschbehandlung bei gleichgeschlechtliche Paaren übernehmen. Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkas­sen auf eine Kinderwunschbehandlung. So sieht es das Bundessozialgericht (BSG).

Medizinische Maßnahmen, die dazu dienen, eine Schwangerschaft herbeizuführen, sind nur der Krankenbehandlung und damit den Leistungen der Krankenversicherung zuzurechnen, wenn ausschließlich Ei­ und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sog. homologe Insemi­nation). Der Gesetzgeber muss aus Verfassungsgründen nicht auch eine Kinderwunschbehand­lung vorsehen, bei der Spendersamen verwendet wird (sog. heterologe Insemination).

Der Gesetzgeber hat eine weitreichende Einschätzungsprärogative bezüglich der Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gesetz geht gemäß Sozialgesetz­buch (§ 27a SGB V) von einer grundsätzlichen Zeugungsfähigkeit des Ehepaars aus, die durch die Leistungen nach dieser Vorschrift unterstützt werden soll.

 

 

 

Zwar erkennt die Vorschrift als soziale Komponente an, den Kinderwunsch innerhalb einer bestehenden Ehe als Behandlungsziel zu erfüllen. Sie knüpft darüber hinaus aber den Leis­tungsanspruch an das krankheitsähnliche Unvermögen – bei eingeschränkter, aber nicht auf­ gehobener Zeugungsfähigkeit – , Kinder auf natürlichem Weg zu zeugen. Die Entscheidung, diese individuelle krankheitsähnliche Komponente durch die Förderung der künstlichen Befruchtung nur mit eigenen Ei­ und Samenzellen der Eheleute nicht vor der sozialen Kompo­nente zurücktreten zu lassen, ist vor dem Hintergrund der im Wesentlichen auf die Kranken­behandlung ausgerichteten gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt. Die Klägerin begehrt dagegen, dass die – in dieser Eheform – nicht bestehende Zeugungsfähigkeit mittels heterologer Insemination kompensiert wird, statt bloß eine krankheitsähnliche Situation zu überwinden.

Zu einer anderen Bewertung zwingt auch nicht, dass die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt worden ist. Der Gesetzgeber wollte diese zwar an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen. Aus diesem Anliegen folgt aber nach Auffassung des BSG nicht die Pflicht, die zeugungsbiologi­schen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung aus­zugleichen.

Quelle | BSG, Urteil vom 10.11.2021, B 1 KR 7/21 R, PM vom 4. und 11.11.2021

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