VOLLJÄHRIGES KIND und Kindergeldanspruch beim Freiwilligendienst „Erasmus+“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Eltern bekommen für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms „Erasmus+“ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.

Worum ging es genau?

Ein Kind absolvierte nach dem Ende seiner Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei einer Organisation, die als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm „Erasmus+“ registriert und akkreditiert war. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab. Die dagegen vom Vater eingelegte Klage war vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen erfolgreich. 

Auf die Revision der Familienkasse hat der BFH das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwie­sen

Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst gemäß Einkommensteuer­gesetz (§ 32 EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG und in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms „Erasmus+“ kann deshalb nur zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er nach Maßgabe einer EU­-Verordnung und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln.

Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm „Erasmus+“ lediglich registriert und akkreditiert ist. Weil das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Kind im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden. Der BHF hat die Sache daher an das Finanz­gericht zurückverwiesen.

Quelle | BFH, Urteil vom 1.7.2020, III R 51/19, Abruf-Nr. 218441

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