Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht
Wenn die Familienkasse Kindergeld kürzt, weil sie von ausländischen Behörden keine Antwort erhält, stehen Eltern oft hilflos da. Besonders häufig geht es um vermeintliche Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht, die in der Praxis gar nicht nachweisbar sind. Ein aktuelles Urteil des FG Köln zeigt, warum Eltern in solchen Fällen oft Anspruch auf ungekürztes deutsches Kindergeld haben.
Ungekürztes deutsches Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
Die Familienkasse muss das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kinder in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen. So entschied es das Finanzgericht (FG) Köln.
Auskunftsersuchen blieb ohne Antwort
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr lebende Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vater des Kindes ist ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte lediglich einen Unterschiedsbetrag zum britischen Kindergeld („Child benefit“) aus, da sie davon ausging, dass für den Kindsvater ein vorrangiger Anspruch auf Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehe. Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben für die von der Klage erfassten Kindergeldmonate unbeantwortet.
Klage war erfolgreich
Die auf Zahlung des vollen Kindergelds gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, dass von der Klägerin nicht verlangt werden könne, weitere Auskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung der Familienleistungen hinzunehmen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht lägen unstreitig vor. Die nach Europarecht nachrangig zuständige Familienkasse müsse Kindergeld nach nationalen Vorschriften in voller Höhe zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, ob ein den deutschen Kindergeldanspruch ausschließender Anspruch auf Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehe.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 23.5.2025, 14 K 950/22, PM vom 27.10.2025
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