Ist Erbeserbe unbekannt, schlägt dieser Status nicht auf den Erben durch und eine Nachlasspflegeschaft kommt nicht in Betracht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Nachlasspflegschaft kommt nicht in Betracht, wenn nur Erbeserben des Nachlasses, nicht aber die Erben unbekannt sind.
Manchmal ist eine Erbschaft kompliziert
Eine vor Jahren verstorbene Erblasserin ist in Erbengemeinschaft mit weiteren Miterben als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Die Erblasserin ist zwischenzeitlich selbst beerbt worden, und zwar von mehreren Geschwistern, Neffen und Nichten. Von denen sind einige mittlerweile ebenfalls verstorben. Deren Erben wiederum sind zum Teil unbekannt ( sog. unbekannte „Erbeserben“) .
Einige (unmittelbare) Erben der Erblasserin hatten nun beantragt, eine Nachlasspflegschaft bezogen auf den Nachlass der Erblasserin anzuordnen. Die Voraussetzungen der Einrichtung einer solchen Nachlasspflegschaft liegen hier aber nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht vor. Der Grund sei, dass die Erben der Erblasserin nicht unbekannt sind. Denn die Erblasserin sei von ihren (bekannten) Geschwistern, Nichten und Neffen beerbt worden.
Zwar treffe es zu, dass einige dieser Erben inzwischen verstorben und ihrerseits von weiteren Personen beerbt (Erbeserben) worden sind, die zum Teil unbekannt sind. Das spielt jedoch – so das OLG – allenfalls für die Frage eine Rolle, ob ggf. eine Nachlasspflegschaft für einen oder mehrere dieser Erbeserben einzurichten ist. Es führt nicht dazu, dass deshalb die Erben der Erblasserin nun ihrerseits als unbekannt angesehen werden könnten.
Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.11.2020, I-3 Wx 163/20
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