Eine kurze Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr kann jedem passieren. Doch droht dann sofort der Entzug der Fahrerlaubnis? Die entscheidende Frage lautet: Ist Augenblicksversagen rücksichtslos? Das Amtsgericht Dülmen hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt, das Autofahrer bei bloßen Vorfahrtsfehlern vor harten strafrechtlichen Konsequenzen schützt.
Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor
Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen.
Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet.
Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit statt Rücksichtslosigkeit
Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315c StGB handelt (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt“.
Hier stellt sich die Frage: Ist Augenblicksversagen rücksichtslos? Das Gericht verneinte dies, da es sich nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt habe. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. Die Antwort lautet also: Nein, in der Regel ist Augenblicksversagen rücksichtslos nicht zu bejahen.
Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25
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