Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen bei Beamten in Elternteilzeit
Inflationsausgleichszahlungen bei Beamten: Viele Beschäftigte sind verunsichert, wenn einmalige Ausgleichszahlungen während der Elternteilzeit anteilig gekürzt werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat nun in einem aktuellen Verfahren klargestellt, dass eine anteilige Auszahlung bei Teilzeit grundsätzlich zulässig sein kann, sofern der Gesetzgeber sachgerecht differenziert.
Das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung 2024/2025 in Rheinland-Pfalz sah eine einmalige Inflationsausgleichszahlung von 1.800 Euro vor. Teilzeitbeschäftigte Beamte erhielten den Betrag anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit. Anspruchsberechtigt waren Beamte mit Dienstverhältnis am 9.12.2023 und diejenigen, die mindestens einen Tag Dienstbezüge zwischen dem 1.8.2023 und dem Stichtag hatten. Die Kläger, eine Beamtin und ein Beamter, arbeiteten während ihrer Elternzeit in Teilzeit und erhielten gekürzte Zahlungen, während vollzeitfreigestellte Kollegen die volle Summe erhielten. Diese Ungleichbehandlung wurde von ihnen als verfassungswidrig gesehen.
Gerichtliche Bewertung
Das VG Koblenz betonte, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung von Sonderzahlungen besitzt. Die Differenzierung zwischen vollzeitfreigestellten und teilzeitbeschäftigten Beam- ten ist gerechtfertigt. Während man die Höhe der Sonderzahlung für Letztere anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit am Stichtag des 9.12.2023 errechnen konnte, war dies bei den vollständig freigestellten Beamten nicht der Fall. Vollzeit freigestellten Beamten ohne Dienstleistung hätte gemäß ihrer Arbeitszeit kein Anspruch zugestanden. Insoweit hat ein sachliches Bedürfnis bestanden, den Stichtag für sie zu verschieben. Aufgrund der unterschiedlichen Entlohnungssysteme kommt es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarifbeschäftigten Sonderzahlungen gewährt worden sind. Das Gericht hat die Klagen abgewiesen.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 1.4.2025, 5 K 967/24.KO, PM vom 23.04.2025
Praktische Auswirkungen
Für Betroffene bedeutet das: Wer während des relevanten Zeitraums in Elternteilzeit arbeitete, muss mit einer anteiligen Auszahlung rechnen. Vollzeitfreigestellte Beamte können hingegen andere Anspruchszeitpunkte haben, weshalb eine differenzierte Behandlung aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar ist. Zusätzlich empfiehlt es sich, frühzeitig dienstliche Anordnungen dokumentiert festzuhalten, um die eigene Rechtsposition zu stärken. Eine frühzeitige Beratung erhöht Ihre Erfolgsaussichten deutlich.
Was Beamte jetzt tun sollten
Prüfen Sie Ihre Unterlagen sorgfältig: Dienstumfang am relevanten Stichtag, Bescheide und eventuelle interne Mitteilungen. Eine systematische Dokumentation erleichtert die Prüfung durch eine Rechtsberatung und kann im Streitfall hilfreich sein.
Inflationsausgleichszahlungen bei Beamten – wann einen Anwalt einschalten?
Erwägen Sie rechtlichen Rat, wenn Sie eine gekürzte Zahlung erhalten haben und sich benachteiligt fühlen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt oder eine Fachberatung im Beamtenrecht kann Bescheide prüfen, mögliche Verfahrensfehler identifizieren und die Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen.
Fazit
Das VG Koblenz hat die anteilige Kürzung unter den vorliegenden Umständen als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Unterschiedliche Vergütungssysteme und sachliche Interessen des Gesetzgebers rechtfertigten die Staffelung der Zahlungen.
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