Vorbehaltslose Zahlung oder Erstattung eines Betriebskostensaldos: Kein Schuldanerkenntnis!

Seit dem Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenbabrechnung ergebenen Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, mit der Folge dass einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der dafür laufenden Einwendungsfristen gem. § 556 BGB möglich ist. BGH Urteil vom 12.1.2011-VIII ZR 296/09

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