Wer zahlt die Kosten für ein grafologisches Gutachten eines Testaments? Ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser stammt oder nicht, ist oft umstritten. Helfen kann in solchen Fällen ein grafologisches Gutachten. Doch wer muss dessen Kosten tragen? Mit dieser Problematik hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nun befasst.

Stammte das Testament vom Erblasser?

Nach dem Tod des Erblassers beantragte X., gestützt auf ein handschriftliches Testament, einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester als Erben zu je 1/2 ausweist. Ein weiteres Kind des Erblassers trat dem mit der Begründung entgegen, das Testament stamme nicht vom Erblasser. Dies galt es zu beweisen. Doch wer musste die Kosten für ein insoweit notwendiges Sachverständigengutachten tragen?

Grafologisches Gutachten lieferte die Bestätigung

Das Nachlassgericht holte ein grafologisches Gutachten ein und kam zu dem Ergebnis, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben worden war, und erteilte daraufhin den Erbschein. Die Kosten für das Erbscheinsverfahren einschließlich der Auslagen für das eingeholte grafologische Gutachten (1.559 Euro) wurden sodann allein von X. eingefordert. Dieser war aber der Ansicht, die Kosten des Sachverständigengutachtens müssten dem weiteren Kind in Rechnung gestellt werden. Dieses habe die Begutachtung unnötigerweise und missbräuchlich veranlasst, um weiter in dem zum Nachlass gehörenden Haus wohnen zu können.

Dem folgte das OLG jedoch nicht. Wer beantragt, muss zahlen.

Nach dem Gerichtskostengesetz (hier: § 22 Abs. 1 GNotKG) schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. In einem Erbscheinsverfahren ist deshalb der Antragsteller Kostenschuldner. Wird die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nur von einem Miterben beantragt, haftet auch nur dieser; die übrigen Miterben können nicht herangezogen werden. Im Ergebnis trägt somit allein der X. die Kosten. Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.5.2023, 3 W 4/23, Abruf-Nr. 235804

Wer trägt die Kosten für ein grafologisches Gutachten eines Testaments?

Wenn Sie Fragen dazu haben, dann sollten Sie mit uns sprechen. Wir stehen Ihnen gerne mit unserem Fachwissen zur Seite und beraten Sie ausführlich, wenn es ums Erben und Vererben geht. Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit den erfahrenen Fachanwältinnen für Familienrecht und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.