Kontaktverbot in Whatsapp-Gruppen? Widerspricht die Teilnahme an einer größeren WhatsApp-Gruppe dem Kontaktverbot? Ob ein Partner trotz Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) an einer WhatsApp-Gruppe teilnehmen darf, der auch seine frühere Lebensgefährtin angehört, hängt von der Größe der Gruppe ab. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
Annäherung mittels Fernkommunikationsmitteln untersagt
Gegenüber dem ehemaligen Lebensgefährten einer Frau bestand ein Näherungs-, Abstands- und Kontaktverbot nach dem GewSchG. Er durfte sich mit dieser danach auch nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Verbindung setzen. Die Frau wandte sich gerichtlich u. a. dagegen, dass der Mann eine WhatsApp-Nachricht „Da kann sie wieder lachen“ in eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe einer Laufgruppe abgesetzt hatte. Das AG sah darin einen Verstoß gegen o. g. Verbot. Dieses umfasse jede Kommunikation mit der Frau über soziale Medien.
Das OLG widersprach dem AG. Es sei vielmehr zwischen kleinen und größeren WhatsApp-Gruppen zu differenzieren. Im konkreten Fall verneinte es daher einen Verstoß gegen das Kontaktverbot und stellte fest, dass nicht generell ein Verstoß gegen das Kontaktverbot angenommen werden kann, wenn etwas in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe gepostet wird.
Jenseits persönlich an die verletzte Person gerichteter Nachrichten sei vielmehr danach zu differenzieren, ob es sich um Gruppen von drei bis vier Teilnehmern handelt, oder um eine größere Gruppe.
So sind größere WhatsApp-Gruppen zu beurteilen
Bei größeren Gruppen trete die mit einem Post stets auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds meist so in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot, Nachrichten an die Gruppe zu schicken, zum Schutz vor Nachstellungen und Belästigungen nicht erforderlich ist. Würde man alle Aktivitäten in einer WhatsApp-Gruppe verbieten, würde die Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehr eingeengt. Das OLG hob hervor, dass der Mann hier die Frau auch nicht persönlich angesprochen hatte.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2024, 13 WF 105/24
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