Gesundheitsgefahr bei Eigenbedarfskündigung muss konkret durch ärztliche Atteste belegt werden! Das Amtsgericht (AG) Flensburg hat entschieden, dass sich ein Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung nur dann erfolgreich auf eine besondere Härte wegen gesundheitlicher Risiken berufen kann, wenn er diese nachvollziehbar, konkret und fachärztlich belegt. Eine pauschale Berufung auf bestehende Behinderungen oder Pflegegrade reicht nicht aus.

Gesundheitsgefahr bei Eigenbedarfskündigung – Anforderungen an Nachweis gesundheitlicher Härte

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Er begründete, er benötige die Wohnung für sich und seine Lebensgefährtin als neuen Lebensmittelpunkt.

Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung unter Berufung auf eine unzumutbare Härte aufgrund von Gesundheitsgefahren. Die Mieterin leide an einer Angststörung und posttraumatischen Belastungsstörung; ihre beiden Kinder seien schwerbehindert und pflegebedürftig. Ein Umzug sei ihnen unzumutbar. Zum Beleg legte sie Behindertenausweise, ein Pflegegutachten und ein allgemeinärztliches Attest vor.

Gericht: Eigenbedarfskündigung wirksam, Nachweise unzureichend

Das Amtsgericht sah darin jedoch keinen ausreichenden Nachweis für eine unzumutbare Härte. Das Gericht betonte, dass der Vortrag zur gesundheitlichen Beeinträchtigung so konkret sein muss, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einem Umzug ernsthaft zu erwarten ist. Nur dann sei das Gericht verpflichtet, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Die bloße Vorlage von Behindertenausweisen und pauschalen Attesten sei für eine erfolgreiche Berufung auf eine gesundheitliche Härte nicht ausreichend. Es fehlte insbesondere ein detaillierter fachärztlicher Vortrag darüber, welche konkreten Krankheiten oder Behinderungen vorliegen und inwiefern sich ein Umzug negativ auswirken würde.

Der Härtefall wegen einer Gesundheitsgefahr bei Eigenbedarfskündigung muss konkret dargelegt werden

Das AG stellte klar: Ein Härtegrund im Sinne von § 574 BGB liegt nur dann vor, wenn durch den Wohnungswechsel eine erhebliche Gesundheitsgefahr oder Lebensgefahr zu erwarten ist. Allgemeine Angaben wie „geistige Einschränkung“, „Pflegegrad“ oder „schwerbehindert“ ohne Erläuterung zur konkreten Alltagsbeeinträchtigung reichen nicht aus. Auch die tatsächliche Nutzungsabsicht des Vermieters wurde im Prozess bestätigt. Nach Zeugenvernehmung war das Gericht überzeugt, dass der Vermieter die Wohnung ernsthaft für sich und seine Lebensgefährtin nutzen wolle.

Fazit: Gesundheitsgefahr bei Eigenbedarfskündigung nur durch konkrete medizinische Nachweise belegbar

Das Urteil zeigt: Wer sich gegen eine Eigenbedarfskündigung auf gesundheitliche Härte beruft, muss sehr konkret werden. Ohne fachärztlich belegte und nachvollziehbare Angaben besteht kaum Aussicht auf Erfolg.

Quelle: AG Flensburg, Urteil vom 4.12.2024, 61 C 55/24

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