Wenn die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei einem notariellen Testament zweifelhaft ist. Das Landgericht (LG) Heilbronn hat sich in einem Beschluss mit der Argumentation von
Erben befasst, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht geschäftsfähig gewesen.

Die Erben bezweifeln die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei seinem notarielle Testament

Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Der Notar traf darin die übliche Feststellung, dass er an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers keine Zweifel habe. Nach dem Tod des Erblassers waren – offenbar von der Erbfolge ausgeschlossene – gesetzliche Erben der Auffas-sung, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig gewesen.

Insbesondere trugen sie vor, der Erblasser habe Erinnerungslücken gehabt (Name der langjährigen Zugehfrau, Daten und zeitliche Einordnung bestimmter persönlicher Ereignisse), und sei vergesslich gewesen (z.B. Vorversterben der Eltern, Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit, Regelungen zur Grabpflege) und habe bestimmte „Geschichten“ ständig wiederholt.

Der Argumentation der Erben folgte das Landgericht nicht

Das LG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellt fest: Diese Auffälligkeiten sind alterstypische Erscheinungen. Für sich allein führen sie noch nicht dazu, dass von einer Testierunfähigkeit auszugehen sei. Testierunfähigkeit ist erst gegeben, wenn der Erblasser aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung des von ihm errichteten Testaments einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Zweifel ist von Testierfähigkeit auszugehen.

Quelle | LG Heilbronn, Beschluss vom 13.9.2021, II 3 S 5/21, Abruf-Nr. 225478

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