ZULASSUNGSKOSTEN: Geschädigter darf bei Ersatzfahrzeug Zulassungsdienst nutzen
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine Anmeldung und Abmeldung und eine Zulassung des als Ersatz erworbenen Fahrzeugs (Ersatzfahrzeug) selbst vorzunehmen. Er darf sich hierzu einer Drittfirma bedienen. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg entschieden. Dies wurde vom Gericht nicht näher begründet. Ähnlich entschieden haben aber früher bereits u. a. die AG Biberach an der Riß, BerlinMitte und Erfurt.
Quelle | AG Aschaffenburg, Urteil vom 20.10.2020, 115 C 819/20; AG Biberach an der Riß, Urteil vom 3.2.2017, 8 C 921/16; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.9.16, 102 C 3073/16; AG Erfurt, Urteil vom 24.8.2016, 5 C 870/15
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