ZULASSUNGSKOSTEN: Geschädigter darf bei Ersatzfahrzeug Zulassungsdienst nutzen

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine An­meldung und Abmeldung und eine Zulassung des als Ersatz erworbenen Fahrzeugs (Ersatzfahrzeug) selbst vorzunehmen. Er darf sich hierzu einer Drittfirma bedienen. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg entschieden. Dies wurde vom Gericht nicht näher begründet. Ähnlich entschieden haben aber früher bereits u. a. die AG Biberach an der Riß, Berlin­Mitte und Erfurt.

Quelle | AG Aschaffenburg, Urteil vom 20.10.2020, 115 C 819/20; AG Biberach an der Riß, Urteil vom 3.2.2017, 8 C 921/16; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.9.16, 102 C 3073/16; AG Erfurt, Urteil vom 24.8.2016, 5 C 870/15

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