Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung – was das OLG Frankfurt entschied

Wer wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes ein hohes Bußgeld oder sogar ein Fahrverbot erhält, fragt sich oft, ob eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorliegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Fall klargestellt, wann eine Rüge wegen eines „lückenhaften“ Messprotokolls Aussicht auf Erfolg hat.

Hintergrund: Geldbuße und Fahrverbot

Ein Autofahrer war innerhalb geschlossener Ortschaften 40 km/h zu schnell gefahren. Bei erlaubten 50 km/h wurde eine Geschwindigkeit von 90 km/h gemessen. Das Amtsgericht (AG) verhängte gegen den mehrfach vorbelasteten Fahrer eine Geldbuße von 1.000 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf eine angeblich fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung, da das Messprotokoll angeblich Lücken aufweise.

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg

Das OLG Frankfurt wies die Rechtsbeschwerde ab. Das Urteil enthalte keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen. Insbesondere die Einstufung als vorsätzlicher Verstoß und die Erhöhung der Geldbuße seien rechtmäßig.
Die Behauptung einer fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung durch ein „lückenhaftes“ Messprotokoll blieb unbelegt. Der Betroffene konnte keine konkreten Auffälligkeiten oder Fehler in der sogenannten Falldatei vorbringen. Das Beweisfoto zeigte lediglich einen einzelnen Fahrer, der „mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast“, so das Gericht.

Grundsätze des OLG Frankfurt zu „lückenhaften“ Messprotokollen

Das Oberlandesgericht nutzte die Gelegenheit, um grundsätzliche Hinweise zum Umgang mit Messprotokollen zu geben. Diese gelten als amtliche Urkunden und können die Zeugenaussage des Messbeamten ersetzen. Sind Messprotokolle jedoch unvollständig oder entsprechen nicht den verbindlichen Vorgaben, muss der Messbeamte als Zeuge gehört werden. Entscheidend sei nicht die formale Dokumentation, sondern die materielle Richtigkeit der Messung. 

Erinnert sich der Messbeamte an die Messung nicht mehr, liegt keine standardisierte Messung vor. Das Gericht muss dann eine vollständige Beweiswürdigung vornehmen – unter Einbeziehung der Falldatei. Eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung kann aber nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn konkrete Unregelmäßigkeiten dargelegt werden.

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.5.2025, 2 Orbs 69/25, PM vom 5.6.2025

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer ein Bußgeld oder Fahrverbot wegen einer fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung anfechten möchte, sollte frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten. Nur mit rechtzeitigem Akteneinsichtsgesuch und Analyse der Messdaten kann festgestellt werden, ob tatsächlich ein Messfehler vorliegt. Ohne konkrete Anhaltspunkte wird das Gericht die Messung als korrekt ansehen.

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