Neue Selbstbehaltssätze –
Unterhaltsrechtliche Änderungen

Für den Unterhalt ist bei der Berechnung zugunsten des Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Für die Berechnung von Kindesunterhalt bei minderjährigen Kindern ist ein Mindestunterhalt von 1.080,-€ für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete und von 880,-€ bei nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen. Es findet eine Erhöung um 80,-€ statt. Beim nachehelichen Unterhalt kann derjenige, der zahlen muss, mit einem Selbstbehalt von 1.200,-€ statt 1.100,-€ für sich rechnen. Bei studierenden Volljährigen, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat man ebenfalls einen Selbstbehalt von 1.300,-€ und damit um 100,-€ höher als vorher. Falls Sie Unterhalt zahlen, kann dies zu einer Änderung führen.

Sprechen Sie mit uns bei Fragen Unterhalt

Eine Scheidung kostet Zeit, Kraft und Geld. In solch einer persönlich schwierigen Lage stehen wir Ihnen gerne mit unserem Fachwissen zur Seite und engagieren uns für Ihre Interessen. Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit den erfahrenen Fachanwältinnen für Familienrecht und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.