Ein Fahrverbot kann für Außendienstmitarbeiter und Selbstständige das berufliche Aus bedeuten. Doch kann man ein Fahrverbot abwenden bei Existenzgefährdung? Das OLG Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss die strengen Hürden bekräftigt: Bloße Behauptungen reichen nicht aus – das Gericht fordert lückenlose Beweise für die berufliche Notwendigkeit.

Absehen vom Fahrverbot bei Existenzgefährdung

Der Tatrichter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob bei einer Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Fahrers besondere Umstände bestehen, auf die Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots zu verzichten. Trägt der Betroffene solche Umstände vor, um ein Fahrverbot abwenden bei Existenzgefährdung zu können, muss der Tatrichter diese kritisch prüfen. Seine Feststellungen müssen so umfassend sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Der Betroffene hatte geltend gemacht, er sei allein im Außendienst und Vertrieb für das Familienunternehmen tätig. Er sei dabei der einzige Mitarbeiter, der die Waren ausführe und überregionale Kundenakquise sowie Betreuung des bisherigen Kundenstamms betreibe. Er hoffte, so das Fahrverbot abwenden bei Existenzgefährdung zu können.

Das Oberlandesgericht blieb hart beim Absehen vom Fahrverbot

Dem OLG hatte das nicht gereicht. Denn das Amtsgericht (AG) hatte sich zur Überprüfung der vorgetragenen Existenzgefährdung und der finanziellen Unmöglichkeit der Einstellung eines Fahrers keine schriftlichen Unterlagen vorlegen lassen.

Zudem sei nicht geprüft worden, ob die Tätigkeiten auch mit dem öffentlichen Personennahverkehr ausgeführt werden können, falls man ein Fahrverbot abwenden bei Existenzgefährdung möchte.

Auch die Möglichkeit einer Versendung durch Postdienstleister sei nicht erwogen worden. Ohne diese detaillierte Prüfung bleibt das Fahrverbot bestehen.

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 1 ORbs 340 SsBs 403/25

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