18 Monate Fahrtenbuch nach Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung

Fahrtenbuch wegen Handy am Steuer: 18 Monate rechtmäßig?

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Ein kurzer Blick aufs Handy kann teuer werden – nicht nur mit Bußgeld und Punkten. Wer als Fahrzeughalter bei der Aufklärung schweigt, riskiert sogar ein Fahrtenbuch wegen Handy am Steuer über viele Monate. Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell eine solche Anordnung rechtmäßig wird – und warum frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend sein kann.

Fahrtenbuch wegen Handy am Steuer: 18 Monate Anordnung möglich

Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, wegen Handy am Steuer ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Die Behörde ordnete im entschiedenen Fall eine Fahrtenbuchauflage für 18 Monate an.

Zwei erhebliche Verkehrsverstöße innerhalb kurzer Zeit

Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit geblitzt, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Bereits am folgenden Abend wurde dasselbe Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel erneut geblitzt – diesmal mit 21 km/h zu viel. In beiden Fällen hätte neben einer Geldbuße jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister gedroht. Damit lagen erhebliche Verkehrsverstöße vor, die eine Fahrtenbuchauflage wegen Handy am Steuer rechtlich ermöglichen.

Halter verweigerte Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung

Der als Fahrzeughalter angehörte Kläger reagierte zunächst nicht auf die Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde. Erst nach Erlass der Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein und erklärte pauschal, nicht selbst gefahren zu sein. Weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde ließ er unbeantwortet. Mangels Mitwirkung konnte der Fahrer nicht festgestellt werden. Die Bußgeldverfahren wurden eingestellt – jedoch mit Folgen für den Halter.

Behörde ordnet Fahrtenbuch wegen Handy am Steuer an

Die zuständige Behörde ordnete daraufhin an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Der Kläger wehrte sich gerichtlich und verwies darauf, er habe per E-Mail erklärt, nicht gefahren zu sein. Die Behörde hielt dagegen, dass diese Erklärung zeitlich nicht zu den Verstößen passte und keine verwertbare Mitwirkung darstellte. Entscheidend sei gewesen, dass der Halter zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zur Fahrerfeststellung beigetragen habe.

So entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall.

Wann darf ein Fahrtenbuch angeordnet werden?

Laut Gericht kann die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten.

Mitwirkungspflichten des Fahrzeughalters

Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, im Bußgeldverfahren zur Aufklärung beizutragen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Auch bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht muss er zumindest: den bekannten Fahrer benennen oder den möglichen Täterkreis eingrenzen oder durch Nachfragen im Nutzerkreis zur Aufklärung beitragen Unterlässt er dies, kann eine Fahrtenbuchauflage wegen Handy am Steuer die rechtmäßige Folge sein.

Aussichtslose Ermittlungen rechtfertigen Fahrtenbuchauflage

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar jede Mitwirkung ab und fehlen der Bußgeldbehörde konkrete Ermittlungsansätze, ist es ihr nicht zuzumuten, zeitaufwendige und erfolglose Ermittlungen zu führen. In solchen Fällen darf sie das Verfahren einstellen und ein Fahrtenbuch anordnen.

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025

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