Stichwort “Verkehrssicherheit”: Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung bei auf der Straße montierten Bodenwellen. Wird zur Verkehrsberuhigung im Hinblick auf eine unfallträchtige Kreuzung eine Boden­welle (sog. „sleeping policeman“) errichtet, endet eine ihretwegen angeordnete strecken­ bezogene Geschwindigkeitsbegrenzung, deren Länge nicht ausdrücklich vorgegeben wird, dort, wo die Gefahr auch aus Sicht eines Ortsunkundigen vorüber ist. So entschied das Ober­landesgericht (OLG) Hamm.

Das OLG: Die Gefahr endet aus Fahrtrichtung jeweils hinter der Bodenwelle und der gefährli­chen Kreuzung, wenn keine weiteren Bodenwellen mehr angezeigt oder ersichtlich sind. Ab dort darf dann wieder mit der ursprünglich zulässigen Geschwindigkeit gefahren werden.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 11.5.2021, 7 U 104/19

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