Elterngeld: „Arbeitslos“ ist nicht gleichzusetzen mit „schwangerschaftsbedingt erkrankt“

Elterngeld für Schwangere

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Viele Schwangere gehen davon aus, dass sie beim Elterngeld für Schwangere finanziell abgesichert sind – auch dann, wenn sie vor der Geburt nicht arbeiten konnten. Doch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zeigt, dass Arbeitslosigkeit und eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung rechtlich nicht gleich behandelt werden. Wer seinen Anspruch auf Elterngeld richtig einschätzen möchte, sollte die rechtlichen Unterschiede genau kennen.

„Arbeitslos“ ist nicht gleichzusetzen mit „schwangerschaftsbedingt erkrankt“

Einer schwangeren Frau steht höheres Elterngeld für Schwangere nur dann zu, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung ist. War sie hingegen im Bemessungszeitraum arbeitslos und konnte ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen, besteht kein Anspruch auf eine günstigere Berechnung. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG).

So setzte der Landkreis das Elterngeld fest

Eine Frau (die Klägerin) arbeitete als Kameraassistentin befristet für die jeweilige Laufzeit von Filmprojekten. Während einer Phase der Arbeitslosigkeit wurde im August 2017 ihre Schwangerschaft festgestellt. Aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben konnte sie während der Schwangerschaft nicht weiterarbeiten. Der zuständige Landkreis bewilligte ihr Elterngeld für Schwangere. Für die Berechnung setzte er das vorgeburtliche Einkommen der Monate Januar bis Dezember 2017 an. Die Monate der Arbeitslosigkeit von August bis Dezember 2017 wurden jeweils mit null Euro berücksichtigt.

So entschied das Bundessozialgericht 

Die Klägerin konnte nicht verlangen, dass die Monate der Arbeitslosigkeit vor der Geburt durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden. Eine solche Verschiebung des Bemessungszeitraums ist nur bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung vorgesehen, die hier nicht vorlag. Eine analoge Anwendung der Regelung lehnte das Gericht mangels planwidriger Gesetzeslücke ab. Der Gesetzgeber habe abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Verschiebung des Bemessungszeitraums beim Elterngeld für Schwangere möglich ist. Dies gelte ausdrücklich auch für Einkommenseinbußen infolge von Arbeitslosigkeit. Verfassungsrechtliche Bedenken sah das BSG nicht. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit im Rahmen des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung dem Berechtigten zuweisen. Zudem wäre es mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden festzustellen, ob eine Schwangerschaft ursächlich für die Arbeitslosigkeit war, was dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung widerspräche.

Quelle | BSG, Urteil vom 9.2.2023, B 10 EG 1/22 R, PM 

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