Fiktive Reparaturkosten – Wenn die Werkstatt ein eigenes Fahrzeug fiktiv abrechnet. Rechnet der Geschädigte, der selbst eine Kfz-Reparaturwerkstatt betreibt, den Unfallschaden am werkstatteigenen Fahrzeug fiktiv ab, scheidet ein Abzug eines Pauschalbetrags als nicht zu erstattender Unternehmergewinn aus. So entschied das Landgericht (LG) Osnabrück und bestätigte damit nun das Amtsgericht (AG) Lingen.

Das Gericht: Bei der konkreten Abrechnung kommt es darauf an, ob die Werkstatt während der Reparatur ausgelastet war. Da bei der fiktiven Abrechnung ein Reparaturzeitraum nicht bestimmbar ist, könne die Auslastungsfrage nicht geprüft werden.

Quelle | LG Osnabrück, Beschluss vom 1.12.2021, 4 S 72/21, Abruf-Nr. 226752 unter www.iww.de; AG Lingen, Urteil vom 23.2.2021, 4 C 164/20, Abruf-Nr. 220968

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