Abänderung bei Rechtsänderung

Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch eine spätere Änderung der Rechtslage, im vorliegenden Fall Änderung der Rechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer, berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleiches ausdrücklich verzichtet haben.

BGH, Beschluss vom 11.2.2015- XII ZB 66/14

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