Darf die Stadt Düsseldorf das Auto-Posen
verbieten? Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat nun klargestellt: Die Stadt Düsseldorf darf „Auto-Posen“, also Imponiergehabe mit meist Pkw, in ihrem Stadtgebiet nicht verbieten. Damit sind auch Zwangsgelder ausgeschlossen, um ein solches Verbot durchzusetzen.
Ein Auto-Poser
klagte gegen die Stadt Düsseldorf
Geklagt hatte ein 22-jährger Autofahrer. Die Stadt hatte ihm vorgeworfen, mit einem hochmotorisierten Mercedes AMG C63 mit laut heulendem Motor an einer Ampel losgefahren zu sein, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu ziehen. Sie verbot ihm dieses Auto-Posen
im ganzen Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren. Für weiteres Auto-Posen
drohte sie ihm ein Zwangsgeld von 5.000 Euro an. Das VG hat das Verbot aufgehoben.
Verwaltungsgericht: Gegen Auto-Posen
derzeit keine Rechtsgrundlage
Das VG: Für ein derartiges Vorgehen gegen Auto-Poser
steht der Stadt nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Es können für das Stadtgebiet keine eigenen Verkehrsverbote nach NRW-Landesrecht erlassen werden. Der Straßenverkehr in Deutschland ist abschließend durch Bundesrecht geregelt, u.a. durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Demnach kann das Auto-Posen
, das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftiger Gefahren werden für das Auto-Posen
derzeit nach Bundesrecht keine Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.
Das Fazit des Gerichts: Auto-Posen
keine schwerwiegende Gefahr für Verkehrssicherheit
Das Fazit des Gerichts: Da das Bundesrecht bislang das Auto-Posen
nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätzt und deshalb hierfür keine Punkte vorsieht, kann die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig Zwangsgelder oder Verkehrsverbote aussprechen.
Quelle | VG Düsseldorf, Urteil vom 1.9.2022, 6 K 4721/21
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