Brand durch Benzinkanister: Schaden beim Tanken aus Benzinkanister. Schäden beim Betankungsvorgang sind nur beim Betrieb eines Fahrzeugs eingetreten, wenn sich bei der Schadensentstehung die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr realisiert hat. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden festgestellt.
Brand durch Benzinkanister beim Tanken
Die Klägerin nahm die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer aufgrund eines Schadensfalls aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) versuchte, am 26.7.2017 in einer Tiefgarage der Beklagten in Leipzig sein Fahrzeug mit Benzin aus einem Plastikkanister zu betanken.
Nachdem er Tankdeckel und Benzinkanister geöffnet hatte, um den Kraftstoff einzufüllen, wurde der Benzinkanister durch eine Stichflamme in Brand gesetzt, was zu erheblichen, vor allem Verrußungsschäden am Objekt der Versicherungsnehmerin der Klägerin führte. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) blieb unversehrt, da dieser noch nicht mit dem eigentlichen Befüllen des Tanks begonnen hatte und es ihm gelang, den brennenden Kanister in hinreichender Entfernung vom Fahrzeug abzustellen.
Die Klägerin hat sich darauf berufen, der Brand sei „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (hier: § 7 Abs. 1 StVG) entstanden, weil der Brand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem (geplanten) Betankungsvorgang gestanden habe.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, der Brand sei noch vor dem Betanken durch eine statische Aufladung des vom Fahrzeug unabhängigen Kanisters entstanden. Ein hinreichender Zusammenhang mit dem Betrieb des zu betankenden Fahrzeugs sei deshalb zu verneinen.
Landgericht: Klage stattgegeben
Das Landgericht (LG) hat nach Anhörung eines sachverständigen Zeugen der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Beklagten, mit der sie die Klageabweisung begehren. Sie rügen vor allem, das LG habe die Grenzen der prozessualen Darlegungslast verkannt und die Reichweite des § 7 Abs. 1 StVG nicht richtig eingeschätzt.
Oberlandesgericht: Klage abgewiesen
Das OLG gab den Beklagten Recht, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Ein Schaden sei zwar bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h., wenn das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt wurde.
Hier sei das Fahrzeug bei dem Brand aber unbeteiligt gewesen, habe keine Ursache für die Entzündung des Kanisters gesetzt und sei auch nicht durch den Brand am Kanister beschädigt worden. Eine dem Kraftfahrzeug innewohnende Gefahr habe sich damit nicht verwirklicht.
Zwar sei das Tanken ein Betriebsvorgang und der Tank an sich ein Betriebsteil, der geeignet ist, das Merkmal „beim Betrieb“ auszufüllen. Mit der Betankung im eigentlichen Sinne war hier aber noch nicht begonnen worden, sodass sich eine vom Fahrzeug, hier speziell vom Tank ausgehende spezifische Gefahr (noch) nicht verwirklichen konnte.
Weder in erster noch in zweiter Instanz habe die Klägerin den Vortrag der Beklagten bestritten, wodurch der Kanister sich durch eine statische Aufladung selbst entzündet hatte, bevor mit der Betankung begonnen worden war. Dies sei auch plausibel, denn ebenso unstreitig ist das Fahrzeug nicht in Mitleidenschaft gezogen worden.
Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 1.10.2024, 4 U 446/24
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