Begleiteter Umgang trotz Sorgerechtsentzug – wenn ein Vergleich mehr bewirkt als ein Gerichtsbeschluss

Das Sorgerecht ist entzogen, das Kind lebt bei einer Pflegeperson – und die Eltern streiten mit dem Jugendamt um jeden Kontakt. Darf das Gericht in einer solchen Situation einen Vergleich billigen, der keine konkrete Umgangsregelung enthält? Und muss dabei der Vater persönlich angehört werden, obwohl sein Umgangsausschluss bereits rechtskräftig ist? Das Oberlandesgericht Rostock hat diese Fragen in einem aktuellen Beschluss klar beantwortet – mit wichtigen Folgen für die Praxis des begleiteten Umgangs und des Kindeswohls.

Der Sachverhalt: Sorgerechtsentzug, Fremdunterbringung und gescheiterter Umgang

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein im August 2022 geborenes Kind, dem bereits drei ältere Geschwister vorangegangen waren – allesamt fremduntergebracht und unter Amtsvormundschaft des Jugendamts. Im November 2023 wurde auch das jüngste Kind in Obhut genommen und lebt seitdem in einer Erziehungsstelle. Im September 2024 entzog das Amtsgericht Schwerin beiden Elternteilen das Sorgerecht – eine Entscheidung, die das OLG Rostock im Januar 2025 bestätigte.

Bemühungen um einen begleiteten Umgang scheiterten wiederholt: Ein Jugendhilfeträger zog sich zurück, weil der Kindesvater in aggressiver und beleidigender Weise gegenüber Mitarbeitern des Jugendamts auftrat – er bezeichnete Jugendamtsmitarbeiter in E-Mails als „kriminelles Kindesentführergesindel“ und drohte mit Strafanzeigen und Presseberichten.

Das Amtsgericht Schwerin ordnete daraufhin den Umgangsausschluss für beide Elternteile bis Mai 2026 an – mangels Mitwirkungsbereitschaft der Eltern und fehlender Möglichkeit eines sicheren begleiteten Umgangs.

Die Wende: Kindesmutter zeigt Kooperationsbereitschaft

Die Kindesmutter legte Beschwerde gegen den Umgangsausschluss ein. Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Rostock zeigte sie sich – anders als zuvor – bereit, an einem begleiteten Umgang mitzuwirken und die erforderlichen Vorbereitungsgespräche mit dem Jugendamt zu führen. Daraufhin schlossen die Kindesmutter und das Jugendamt – mit Zustimmung der Verfahrensbeiständin – einen Vergleich: Sie einigten sich darauf, gemeinsam Gespräche zu führen, um einen begleiteten Umgang zu ermöglichen, und sahen deshalb von einer gerichtlichen Umgangsregelung zunächst ab.

Das OLG Rostock: Vergleich ohne konkrete Umgangsregelung ist zulässig

Das OLG Rostock billigte diesen Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG und stellte dabei zwei wichtige Grundsätze für den begleiteten Umgang und das Kindeswohl auf:

1. Ein Vergleich muss keine vollstreckbare Umgangsregelung enthalten. Gegenstand eines gerichtlich zu billigenden Vergleichs können alle Belange des Umgangs sein, über die die Eltern disponieren können. Es ist zulässig, die Abstimmungs- und Regelungsarbeit für den begleiteten Umgang vom Gericht weg und hin zum direkten Verhältnis zwischen Kindesmutter und Jugendamt zu verlagern. Dies kann sogar schneller zu einem tatsächlichen Umgang führen als der formale Gerichtsweg – mit seinen strengeren verfahrensrechtlichen Anforderungen.

2. Der Vergleich widerspricht nicht dem Kindeswohl. Der ursprüngliche Umgangsausschluss war gerade deshalb angeordnet worden, weil die Eltern keine Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt hatten. Hat sich diese Haltung bei der Kindesmutter geändert und akzeptiert sie nun die Notwendigkeit einer begleiteten und vorbereiteten Umgangsform, eröffnet der Vergleich realistischere Chancen auf eine zeitnahe Wiederaufnahme des Kontakts zum Kind.

Zur Anhörung des Kindesvaters: Schriftlich genügt

Der Kindesvater war zum Anhörungstermin nicht erschienen und hatte auch auf die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nicht reagiert. Das OLG stellte klar, dass eine persönliche Anhörung hier ausnahmsweise entbehrlich war – aus zwei Gründen: Zum einen betraf der Streit nicht das Verhältnis der Eltern untereinander, sondern gleichermaßen ihr Verhältnis zum Jugendamt. Zum anderen war der Umgangsausschluss gegenüber dem Kindesvater bereits rechtskräftig, da er selbst keine Beschwerde eingelegt hatte. Seine Rechtsposition war daher nicht mehr betroffen – eine schriftliche Anhörung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügte.

Was bedeutet dieser Beschluss für die Praxis?

Die Entscheidung des OLG Rostock zeigt, dass Gerichte in Umgangssachen auch unkonventionelle, flexible Lösungen billigen können – wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen und den Weg zu einem begleiteten Umgang realistisch offen halten. Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, verlieren damit nicht automatisch jede Chance auf Kontakt zu ihrem Kind. Entscheidend ist die eigene Haltung: Wer echte Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt signalisiert und die Rahmenbedingungen eines begleiteten Umgangs akzeptiert, kann das Blatt auch noch im Beschwerdeverfahren wenden.

Quelle: OLG Rostock, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 18.12.2025, Az. 10 UF 58/25.

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