Auslandsunfall – Gericht des Wohnsitzes in Deutschland
Bei einem Unfall im Ausland kann der Geschädigte in Deutschland an seinem Wohnort klagen. Nach europäischen Recht, das sich aus Art. 4 Rom- II VO ergibt, ist aber das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Unfall passiert ist. Dies gilt sowohl für die Haftung dem Grunde nach, als auch für die Schadensersatzansprüche im Einzelnen.
Im Ausland werden zum Teil nicht alle Schäden ersetzt, auf die man hier in Deutschland bei einem Verkehrsunfall Anspruch hätte. Durch die Zuständigkeit des Deutschen Gerichts wird es aber für den Geschädigten einfacher sein Recht durchzusetzen.
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