Ausbildungsunterhalt im Studium: Wie lange müssen Eltern zahlen?

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Ausbildungsunterhalt Studium: Auch bei langem Studium möglich? Wie lange müssen Eltern zahlen? Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat entschieden: Beim Ausbildungsunterhalt im Studium gibt es keine feste Begrenzung der Studiendauer. Stattdessen müssen die individuellen Umstände berücksichtigt werden. So kann z. B. ein Jurastudium auch mit 16 Semestern noch angemessen sein – etwa wenn es ohne Verzögerungen und mit Auslandssemestern abgeschlossen wird.

Sohn klagte auf Ausbildungsunterhalt für sein Studium

Ein Sohn nahm seinen Vater auf anteiligen Ausbildungsunterhalt während seines Jurastudiums in Anspruch. Der Vater zahlte jedoch nur bis September 2022.

Der Sachverhalt:

  • Der Sohn begann direkt nach dem Abitur 2016 mit dem Studium.
  • 2018 und 2019 folgten zwei Auslandssemester.
  • Im Oktober 2022 schrieb er seine Examensklausuren und bestand die Pflichtfachprüfung.
  • Nach einem Verbesserungsversuch schloss er das Studium im Oktober 2024 ab – mit 25 Jahren.

Der Vater, Universitätsprofessor mit Nebeneinkünften und Vermietungseinnahmen, lebt mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und einem gemeinsamen minderjährigen Kind zusammen. Auch die Mutter ist quotal unterhaltspflichtig.

Das Amtsgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von anteiligem Ausbildungsunterhalt. Er wehrte sich dagegen – doch das OLG Bremen entschied zu Gunsten des Sohnes.

Keine feste Höchstdauer für den Ausbildungsunterhalt Studium

Das OLG stellte klar:

  • Es gibt keine verbindliche Höchstdauer des Studiums, bei deren Überschreitung der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt automatisch entfällt.
  • Maßgeblich sind die individuellen Umstände des Einzelfalls. Regelstudienzeit, Förderungshöchstdauer oder Durchschnittsdauer sind nur Orientierungspunkte, aber keine starre Grenze.

Ausbildungsunterhalt Studium: 16 Semester können angemessen sein

Nach Auffassung des Gerichts kann auch ein 16-semestriges Jurastudium noch als angemessen gelten, wenn:

  • Auslandssemester absolviert wurden,
  • keine „Bummelei“ erkennbar ist,
  • das Studium mit Mitte 20 abgeschlossen wird,
  • und die Eltern über gute wirtschaftliche Verhältnisse verfügen.

Das Gegenseitigkeitsprinzip im Unterhaltsrecht schließt also längere Studienzeiten nicht grundsätzlich aus.

So wird der Haftungsanteil der Eltern ermittelt

Bei der Berechnung des Ausbildungsunterhalts gilt: Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten ist nicht automatisch vorrangig. Ein Abzug vom Einkommen des Elternteils erfolgt nur, wenn ein Missverhältnis zwischen den Bedarfen von Kind und Ehegatte besteht.

Fazit

Das Urteil des OLG Bremen zeigt: Ausbildungsunterhalt im Studium endet nicht automatisch mit Ablauf der Regelstudienzeit. Entscheidend sind die individuellen Umstände und die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 28.11.2024, 5 UF 23/24

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