Arbeitsunfall Kaffeetrinken: Gericht erkennt Unfall in Besprechung an.

Ein ungewöhnlicher Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt: Ein Arbeitnehmer verschluckte sich beim Kaffeetrinken während einer Dienstbesprechung im Baucontainer und stürzte. Das Gericht entschied, dass dies im Einzelfall einen Arbeitsunfall Kaffeetrinken darstellen kann.

Nasenbeinbruch nach Verschlucken beim Kaffeetrinken

Der Kläger war Vorarbeiter auf einer Baustelle. Während der morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich am Kaffee, ging hustend zur Tür, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte auf ein Metallgitter. Die Folge: ein gebrochenes Nasenbein.

Berufsgenossenschaft lehnte Arbeitsunfall Kaffeetrinken ab

Die zuständige Berufsgenossenschaft stufte den Vorfall zunächst nicht als Arbeitsunfall ein. Begründung: Das Kaffeetrinken diene allein privaten Zwecken. Auch das Sozialgericht bestätigte in erster Instanz diese Sichtweise.

LSG: Kaffeetrinken während Besprechung dient auch betrieblichen Zwecken

Das LSG sah den Fall anders. Zwar fällt die Nahrungsaufnahme grundsätzlich nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung, doch beim Arbeitsunfall Kaffeetrinken habe das Getränk zusätzlich betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtenden Besprechung förderte die Arbeitsatmosphäre und stärkte die kollegiale Gemeinschaft.

Arbeitgeber stellte Kaffee bereit

Ein weiterer Aspekt: Der Kaffee wurde vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Er wusste um die fördernde Wirkung auf Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft. Damit unterscheidet sich der Fall klar von einer privaten Frühstückspause mit selbst mitgebrachtem Kaffee.

Fazit: Der Sturz beim Kaffeetrinken während einer Besprechung kann einen Arbeitsunfall darstellen, wenn das Getränk auch betrieblichen Zwecken dient.

Quelle: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.5.2025, L 6 U 45/23, PM 2/25

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