Arbeitsunfähigkeit nach Tätowierung: Keine Entgeltfortzahlung wegen Eigenverschulden.
Eine Tätowierung ist heute für viele Ausdruck von Persönlichkeit und Individualität. Doch was passiert, wenn beim Stechen Komplikationen auftreten und der Arbeitnehmer krankgeschrieben wird?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat klargestellt: Arbeitsunfähigkeit nach Tätowierung begründet keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da es sich um ein selbstverschuldetes Risiko handelt.
Pflegekraft nach Tattoo krankgeschrieben
Die Klägerin, eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin, ließ sich am Unterarm ein Tattoo stechen. Infolge entzündete sich die tätowierte Stelle, sodass sie mehrere Tage arbeitsunfähig war. Die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Entgeltfortzahlung bei Tattoo-Komplikationen.
Argumente der Parteien
- Klägerin: Die Entzündung sei ein eigenständiges Gesundheitsrisiko und nicht mit dem Tätowiervorgang gleichzusetzen. Tätowierungen seien gesellschaftlich anerkannt und üblich.
- Arbeitgeberin: Mit dem Tattoo habe die Arbeitnehmerin bewusst in eine Körperverletzung eingewilligt und das Infektionsrisiko selbst übernommen. Dieses könne nicht auf den Arbeitgeber abgewälzt werden.
Gericht: Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet
Das LAG ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Diese war zwar arbeitsunfähig krank. Sie hat die Arbeitsunfähigkeit aber verschuldet. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz handelt ein Arbeitnehmer immer schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.
Die Klägerin musste bei der Tätowierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie hat selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies ist keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als einem, aber weniger als zehn Prozent der Fälle auftritt. Zudem ist die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.
Quelle | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2025, 5 Sa 284 a/24, PM vom 2.7.2025
Bedeutung für Arbeitnehmer
Das Urteil zeigt:
- Eigenverschuldete Arbeitsunfähigkeit – z. B. durch riskante Eingriffe oder Freizeitaktivitäten – kann den Anspruch auf Lohnfortzahlung ausschließen.
- Arbeitsunfähigkeit nach Tätowierung ist damit rechtlich anders zu behandeln als eine gewöhnliche Erkrankung.
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