Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel seiner Mutter. Ein Neugeborenes hat bereits ab seiner Geburt Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen jetzt in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden.

Anspruch auf SGB II-Leistungen für die ersten drei Lebensmonate?

Die 2018 geborene Klägerin lebt mit Mutter und Schwester in einem Haushalt. Alle drei sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sowohl die Mutter als auch die Schwester besitzen einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach dem Aufenthaltsgesetz. Das beklagte Jobcenter lehnte es ab, SGB II-Leistungen für die ersten drei Lebensmonate der Klägerin zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) hat das Jobcenter verurteilt, ihr auch für diesen Zeitraum Leistungen zu bewilligen.

Der Anspruch auf SGB II-Leistungen bestehe schon ab Geburt, sagt das Landessozialgericht

Dies hat das Landessozialgericht nun bestätigt. Der Anspruch der Klägerin bestehe schon ab Geburt. Zwar seien Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des sog. Freizügigkeitsgesetzes freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Die Mutter der Klägerin sei weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige noch könne sie wegen ihrer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit freizügigkeitsberechtigt sein. Gleiches gelte für die Klägerin als Familienangehörige.

Gesetzliche Rückausnahme greift hier

Es greife hier aber eine gesetzliche Rückausnahme. Danach gelte der o. g. Grundsatz nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG) in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die Mutter verfügte zum Zeitpunkt der Geburt über einen solchen Aufenthaltstitel, sodass sie nicht von dem Leistungsausschluss erfasst gewesen sei. QUELLE | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.4.2022, L 12 AS 1323/19, PM vom 28.9.2022

Wie kann ich meinen Anspruch auf SGB-II Leistungen durchsetzen?

Wir beraten Sie kompetent und ausführlich, wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihren Anspruch auf SGB II-Leistungen durchsetzen können. Wir helfen Ihnen auch in komplizierten Familienrechtsangelegenheiten weiter. Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit den erfahrenen Fachanwältinnen für Familienrecht. Vereinbaren Sie einfach einen zeitnahen Beratungstermin.