Praktizieren Sie das Nestmodell nach einer Trennung, um Ihren Kindern Stabilität zu geben? Dann könnte Sie dieses Urteil interessieren: Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beim Nestmodell wurde vom Verwaltungsgericht Weimar für unzulässig erklärt. Ein wichtiger Sieg für das grundgesetzlich geschützte Elternrecht.
Getrenntes Ehepaar: Beim Nest-Wechselmodell ist die Zweitwohnungssteuer unzulässig
Das Verwaltungsgericht (VG) Weimar hat eine Zweitwohnungssteuersatzung betreffend getrennt lebende Ehepaare für nichtig gehalten. Diese Ehepaare leben mit ihren Kindern im familien- bzw. sorgerechtlichen Nestmodell. Das bedeutet, die Kinder leben in einer Wohnung, die von den Eltern abwechselnd als Erstwohnsitz genutzt wird. Ebenso wurde das Wechselmodell betrachtet, bei dem es zwei Wohnungen gibt, die abwechselnd von den Kindern genutzt werden. Die Eltern leben jeweils mit dem ersten Wohnsitz in einer der Wohnungen. In beiden Fällen sah die Satzung keine Ausnahme von der Steuer vor, wodurch die Zweitwohnungssteuer beim Nestmodell fällig geworden wäre.
Grundgesetzlicher Schutz gegen Zweitwohnungssteuer beim Nestmodell
Das Grundgesetz (hier: Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) schützt die Entscheidung der Eltern, diese Betreuungsmodelle zu praktizieren. Deswegen ist eine Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht vorzusehen. Im konkreten Fall hat das VG Weimar zusätzlich noch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG festgestellt, da die Zweitwohnungssteuer beim Nestmodell die betroffenen Eltern ungleich belastete.
Quelle — VG Weimar, Urteil vom 17.10.2024, 3 K 1578/23 We
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