Steht Ihr Umzug kurz bevor? Die Klausel im Mietvertrag klingt einfach, sorgt aber oft für Streit: Die Wohnung besenrein übergeben. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Rheine zeigt, dass unter bestimmten Umständen bloßes Fegen nicht ausreicht, um die Kaution zurückzuerhalten.
Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden
Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben, wenn Sie die Wohnung besenrein übergeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft.
Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung besenrein übergeben und in einem abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen.
„Besenrein“ genügt – oder doch nicht?
Im Regelfall genüge es, wenn Mieter die Wohnung besenrein übergeben. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigem Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen. Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden. Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen.
Da der Mieter die Pflicht verletzte, die Wohnung besenrein übergeben zu müssen (im Sinne eines hygienischen Zustands), durfte der Vermieter die Kosten für die Grundreinigung von der Kaution abziehen.
Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24
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