BFH entscheidet über Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen

Werbungskostenabzug bei vermieteter Eigentumswohnung BFH entscheidet über Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen

Verwandte Themen

Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei vermieteter Eigentumswohnung. Vermieten Mitglieder einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären.

Seit dem 20.8.2024 ist beim BFH ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungs­eigentums­modernisierungs­gesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?

Beachten Sie: Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Nürnberg, hat das übrigens verneint.

Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.

Ein Beispiel

A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 Euro für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 Euro als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.

Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 Euro sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 Euro ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.

Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, K 866/23

Haben Sie rechtliche Fragen über den Werbungskostenabzug bei vermieteter Eigentumswohnung?

Dann sollten Sie mit uns sprechen. Wir beraten Sie kompetent und umfassend im Immobilienrecht und MietrechtKontaktieren Sie unsere Fachanwältin für Mietrecht und WEG und vereinbaren Sie jetzt einen zeitnahen Beratungstermin.