Umgangsrechtsstreit – Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner restriktiven Linie hinsichtlich des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Ein Abzug ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist laut Einkommensteuergesetz ein Abzug der Prozesskosten (ausnahmsweise) zulässig (§ 33 EStG). „Existenzgrundlage“ ist dabei allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung ist aber die immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Quelle | BFH, Urteil vom 13.8.2020, VI R 15/18

Wir beraten Sie umfassend beim Thema Umgangsrecht und vertreten Sie kompetent bei einem Umgangsrechtsstreit

Haben Sie Fragen zum Umgangsrecht? Befürchten Sie einen Umgangsrechtsstreit? Wir stehen Ihnen gerne mit unserem Fachwissen zur Seite und engagieren uns für Ihre Interessen. Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit den erfahrenen Fachanwältinnen für Familienrecht. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin mit uns.