Niqab am Steuer: Keine Ausnahmegenehmigung trotz Religionsfreiheit

Frauen muslimischen Glaubens haben nach aktueller Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Niqab am Steuer. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Niqab am Steuer

Die Klägerin hatte eine Ausnahmegenehmigung beantragt, da sie sich gemäß ihrem Glauben außerhalb ihrer Wohnung nur vollverschleiert zeigen dürfe. Sie argumentierte, dass sie auch im Auto den Blicken fremder Menschen ausgesetzt sei und daher den Niqab beim Autofahren tragen müsse. Das VG Berlin hatte die Klage jedoch abgewiesen.

Berufung nicht zugelassen

Das OVG wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die Klägerin konnte keine ernsthaften Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des VG aufzeigen und auch keine Verfahrensfehler geltend machen.

Religionsfreiheit und Niqab am Steuer

Nach Ansicht des VG bedeutet das Verbot, einen Niqab am Steuer zu tragen, keine wesentliche Einschränkung der Religionsfreiheit. Aufgrund der zeitlich und örtlich begrenzten Wirkung sei das Tragen eines Niqab beim Fahren eines Autos nicht zwingend erforderlich. Zudem sei der Eingriff gerechtfertigt, um die effektive Verkehrsüberwachung sicherzustellen.

Auch die Ausübung des behördlichen Ermessens sei rechtmäßig erfolgt. Damit ist klar: Eine Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Niqab beim Autofahren wird nicht erteilt.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.4.2025, OVG 1 N 17/25, PM 11/25

Fazit und rechtliche Bedeutung

Das Urteil macht deutlich: Der Niqab am Steuer ist in Deutschland nicht erlaubt, auch nicht aus religiösen Gründen. Die Rechtsprechung stärkt damit die Verkehrssicherheit und schränkt die Religionsfreiheit nur in geringem Maße ein.

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