Firmenwagen statt Gehalt – und plötzlich drohen Nachzahlungen beim Mindestlohn
Kann ein Firmenwagen das Gehalt ersetzen – und damit auch den gesetzlichen Mindestlohn erfüllen? Viele Arbeitgeber haben genau das angenommen. Das Bundessozialgericht hat dieser Praxis nun eine klare Absage erteilt: Mindestlohn und Firmenwagen schließen sich nicht gegenseitig aus – der Wagen ersetzt den Mindestlohn nicht. Ein Urteil, das für Arbeitgeber erhebliche Nachzahlungsrisiken birgt.
Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Die Überlassung eines Firmenwagens erfüllt den Mindestlohnanspruch nicht. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.
Firmenwagen als einzige Vergütung – kein Ersatz für den Mindestlohn
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht erfüllt.
BSG-Entscheidung: Mindestlohn und Firmenwagen sind getrennt zu betrachten
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung. Der Mindestlohn und der Firmenwagen müssen damit als voneinander unabhängige Vergütungsbestandteile behandelt werden.
Quelle: BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
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