Wenn das Gutachten bei einem Reparaturschaden lückenhaft ist

Verkehrsrecht: Unfall, Schadenersatz, Bußgeld

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Lückenhaftes Gutachten bei einem Reparaturschaden. Ergibt sich aus dem Gutachten über einen Reparaturschaden, dass die Reparaturkosten in der Nähe des Wieder­beschaffungswerts liegen, darf der Geschädigte auf die Richtigkeit vertrauen. Dass der Gutachter dabei einen Achsschaden ohne Vermessung, sondern nur auf der Grundlage einer Probefahrt diagnostiziert hat, mag im Ergebnis bedenklich sein. Der Geschädigte kann eine solche Lückenhaftigkeit des Gutachtens aber nicht erkennen. So entschied es das Land­gericht (LG) Lübeck.

Wenn sich der Geschädigte auf der Grundlage des Schadengutachtens zu einer Ersatzbeschaf­fung entschließt und diese auch vornimmt, kann der Versicherer die Reparaturkosten nicht im Nachhinein auf einen Reparaturschaden herunterrechnen. Hält der Versicherer den Achsscha­den nicht für nachgewiesen, kann er versuchen, den Schadengutachter in Regress zu nehmen.

Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 28.5.2021, 2 O 298/19

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