Kündigung wegen Kirchenaustritt im kirchlichen Dienst – und das MAV-Mitglied gewinnt
Eine Krankenpflegerin tritt aus der katholischen Kirche aus – und ihr evangelischer Arbeitgeber will sie fristlos kündigen. Dass sie freigestelltes Mitglied der Mitarbeitervertretung (MAV) ist, macht die Sache noch brisanter. Darf ein kirchlicher Dienstgeber die Kündigung wegen Kirchenaustritt im kirchlichen Dienst durchsetzen, wenn das MAV-Mitglied einer anderen Konfession beitritt oder ganz aus der Kirche austritt? Der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGH.EKD) hat diese Frage in einem wegweisenden Beschluss klar beantwortet.
Der Fall: Kirchenaustritt eines MAV-Mitglieds und die Reaktion des Dienstgebers
Die Beteiligte zu 3. ist seit 1990 als Gesundheits- und Krankenpflegerin für eine diakonische Einrichtung tätig und zum Zeitpunkt der Entscheidung 2. Vorsitzende der Mitarbeitervertretung (MAV), für deren Tätigkeit sie vollständig freigestellt war. Im Juli 2024 teilte sie ihrem Arbeitgeber per E-Mail mit, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten sei.
Die Reaktion der Einrichtung folgte prompt: Nach einem Personalgespräch und einer kurzen Überlegungsfrist beantragte der Dienstgeber bei der MAV die Zustimmung zur fristlosen Kündigung der Mitarbeiterin. Begründung: Der Kirchenaustritt stelle einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar, habe eine Sogwirkung auf andere Mitarbeitende – zumal gleichzeitig ein weiteres MAV-Mitglied ausgetreten sei – und könne in Beratungssituationen der MAV problematisch werden. Der Austritt dokumentiere die Aufkündigung der Dienstgemeinschaft.
Die MAV verweigerte die Zustimmung. Der Dienstgeber beantragte daraufhin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung bei der Gemeinsamen Schlichtungsstelle, die den Antrag zurückwies. Auch die Beschwerde vor dem KGH.EKD blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung des KGH.EKD: Keine Kündigung wegen Kirchenaustritt im kirchlichen Dienst
Der Kirchengerichtshof der EKD wies die Beschwerde des Dienstgebers zurück und stellte dabei drei wichtige Grundsätze zur Kündigung wegen Kirchenaustritt im kirchlichen Dienst auf:
1. Strengerer Maßstab bei MAV-Mitgliedern. Ein Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nach § 21 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden, der zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB berechtigt. Dabei gilt ein strengerer Maßstab als bei Mitarbeitenden, die der MAV nicht angehören. Das bedeutet: Die Hürde für eine Kündigung wegen Kirchenaustritt im kirchlichen Dienst ist für MAV-Mitglieder besonders hoch.
2. Kein Kündigungsgrund ohne Auswirkung auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit. Der KGH.EKD stellt klar: Der Austritt aus einer ACK-Kirche kann allenfalls dann Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, wenn der Austritt Einfluss auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit hat. Die betroffene Mitarbeiterin schuldet vertraglich die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin. Der Dienstgeber hat zu keinem Zeitpunkt dargelegt, weshalb der Kirchenaustritt Auswirkungen auf diese pflegerische Tätigkeit haben soll. Dieser fehlende Sachvortrag allein reicht bereits aus, um den Zustimmungsersetzungsantrag abzuweisen.
Erschwerend kommt hinzu: Andere Mitarbeitende der Einrichtung waren ebenfalls aus einer ACK-Kirche ausgetreten – ohne dass der Dienstgeber in diesen Fällen eine Kündigung in Betracht gezogen hatte. Eine konsequente Anwendung der eigenen Loyalitätsanforderungen ist damit nicht erkennbar.
3. Benachteiligung wegen MAV-Tätigkeit ist unzulässig. Das Gericht erkennt einen weiteren, selbstständig tragenden Grund für die Zurückweisung: Der gesamte Vortrag des Dienstgebers zielt auf die vermeintliche Außenwirkung des Kirchenaustritts – aber ausschließlich wegen der Funktion der Mitarbeiterin als MAV-Mitglied. Eine Kündigung wegen Kirchenaustritt im kirchlichen Dienst, die damit begründet wird, dass die betroffene Person als MAV-Repräsentantin nach außen wirkt, stellt eine unzulässige Benachteiligung wegen der MAV-Tätigkeit dar – und verstößt damit gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 MVG-EKD.
Klartext des Gerichts: Der Dienstgeber will die außerordentliche Kündigung ausschließlich deshalb, weil sich die Mitarbeiterin in der MAV engagiert. Das ist eine unzulässige Benachteiligung wegen der Mitarbeitervertretungstätigkeit.
Was bedeutet dieser Beschluss für die Praxis?
Die Entscheidung des KGH.EKD ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam für alle, die im kirchlichen oder diakonischen Dienst arbeiten:
Erstens stärkt sie den Schutz von MAV-Mitgliedern erheblich: Eine Kündigung wegen Kirchenaustritt im kirchlichen Dienst ist für MAV-Mitglieder noch schwerer durchzusetzen als für andere Mitarbeitende – weil der strengere Kündigungsschutz für Mitglieder der Mitarbeitervertretung greift.
Zweitens macht das Gericht deutlich, dass ein Kirchenaustritt allein – ohne nachgewiesene Auswirkung auf die konkret geschuldete Tätigkeit – keinen Kündigungsgrund darstellt. Pauschale Loyalitätsvorwürfe oder abstrakte Befürchtungen über Sogwirkungen und Außendarstellung genügen nicht.
Drittens zeigt der Beschluss, dass kirchliche Dienstgeber nicht mit zweierlei Maß messen dürfen: Wer bei anderen Mitarbeitenden auf Kirchenaustritte nicht reagiert, kann dies nicht bei MAV-Mitgliedern selektiv tun – ohne sich dem Vorwurf der Benachteiligung wegen der MAV-Tätigkeit auszusetzen.
Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die Mitgliedschaft in einer ACK-Kirche keine Voraussetzung mehr für die Wählbarkeit in die MAV ist. Das kirchliche Arbeitsrecht hat sich hier fortentwickelt – mit konkreten Konsequenzen auch für die Kündigungsrechtsprechung.
Quelle: KGH.EKD Hannover, Beschluss vom 25. August 2025, Az. KGH.EKD II-0124/20-2025.
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