Eine Kündigung wegen Betriebsratsgründung sorgt bei Arbeitnehmern regelmäßig für große Verunsicherung. Gilt nicht gerade hier ein besonderer Kündigungsschutz? Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts München zeigt, dass dieser Schutz nicht grenzenlos ist – insbesondere nicht in der Probezeit. Der Fall macht deutlich, wann Arbeitnehmer leer ausgehen und warum eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung entscheidend sein kann.
Kündigung wegen Betriebsratsgründung in der Probezeit: Entscheidung des LAG München
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) während der sechsmonatigen Wartezeit (Probezeit) nicht greift. Zudem kann sich ein Arbeitnehmer nicht unbegrenzt auf diesen Schutz berufen, wenn er den Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert.
Das war geschehen
Der Kläger war seit dem 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Bereits am 13.3.2024 ließ er notariell beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtige – eine typische Vorbereitungshandlung im Zusammenhang mit einer möglichen Kündigung wegen Betriebsratsgründung.
Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und kündigte an, andernfalls dessen Gründung einzuleiten. Gleichzeitig forderte er ein Verzeichnis der Wahlberechtigten an.
Kündigung in der Probezeit
Bereits einen Tag später, am 21.3.2024, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, es handele sich um eine unzulässige Kündigung wegen Betriebsratsgründung. Zudem liege eine Behinderung der Betriebsratswahl vor.
Die Beklagte argumentierte hingegen, dass § 15 Abs. 3b KSchG während der Wartezeit des § 1 KSchG nicht anwendbar sei. Die Kündigung sei wegen mangelnder Eignung erfolgt, nicht wegen der Betriebsratsinitiative.
Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt
Das Arbeitsgericht folgte zunächst der Argumentation des Klägers. Es sah den Sonderkündigungsschutz als gegeben an, da sowohl eine Vorbereitungshandlung als auch eine notarielle Beglaubigung vorlagen. Eine Frist zur Mitteilung an den Arbeitgeber enthalte § 15 Abs. 3b KSchG nach Auffassung des Gerichts nicht.
Warum das Landesarbeitsgericht anders entschied
Das LAG München hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Eine Kündigung wegen Betriebsratsgründung sei in der Probezeit grundsätzlich nicht vom Sonderkündigungsschutz erfasst. Der Schutz des § 15 Abs. 3b KSchG greife nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz zeitlich bereits Anwendung finde.
Darüber hinaus sei das Recht des Klägers verwirkt. Er habe den Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung über die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes informiert. Damit konnte er sich nicht mehr wirksam auf diesen berufen.
Quelle: LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25
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