Eine Kündigung wegen Beleidigung wirkt für viele Arbeitgeber naheliegend – vor allem dann, wenn Mitarbeiter Vorgesetzte in vulgärer Sprache kritisieren. Doch nicht jede derbe Äußerung rechtfertigt automatisch den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, wo die rechtlichen Grenzen liegen und wann Arbeitnehmer gute Chancen haben, sich erfolgreich zu wehren.

Kündigung wegen Beleidigung: Entscheidung des LAG Düsseldorf

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung wegen Beleidigung kann nicht allein durch eine vulgäre Kritik an der Schichtführung begründet werden. Maßgeblich ist vielmehr der Kontext der Äußerung sowie eine umfassende Interessenabwägung.

Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen des Verlassens des Arbeitsplatzes sowie eine weitere Abmahnung wegen angeblicher Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten.

Differenzen mit neuer Vorgesetzten

Am 24.8.2024 kam es zu Konflikten mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe Anweisungen ignoriert und abwertende Äußerungen getätigt. Unter anderem soll er auf Türkisch gesagt haben: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“.

Der Kläger widersprach dieser Darstellung. Er habe gesagt: „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dieser Ausdruck beschreibe sinngemäß den hohen Druck innerhalb der Schicht. Aufgrund von Entfernung und Lautstärke sei es zu einem Missverständnis gekommen. Gleichwohl sprach die Beklagte eine ordentliche Kündigung aus – eine klassische Kündigung wegen Beleidigung.

Erfolg mit Kündigungsschutzklage

Nachdem die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zunächst abgewiesen worden war, hatte der Kläger in der Berufung vor dem LAG Düsseldorf Erfolg. Das Gericht vernahm mehrere Zeugen, darunter die Vorgesetzte, einen Kollegen und den Schichtleiter.

Zwar hielt das Gericht die Äußerungen im Wesentlichen für bewiesen, bewertete sie jedoch nicht als schwerwiegende persönliche Herabwürdigung. Vielmehr handelte es sich um eine in vulgärer Sprache formulierte Kritik an der Art der Schichtführung.

Warum die Kündigung unwirksam war

Nach Auffassung des LAG war die Kündigung wegen Beleidigung unverhältnismäßig. In einer konfliktreichen Situation sei eine derbe Ausdrucksweise allein nicht ausreichend, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Entscheidend sei, dass keine gezielte persönliche Ehrverletzung vorlag und die Kritik sachbezogen blieb.

Das Gericht stellte klar: Auch im Arbeitsrecht gilt, dass nicht jede Entgleisung automatisch eine Kündigung wegen Beleidigung trägt.

Das LAG ließ die Revision nicht zu.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24, PM 19.11.2025

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