Amtsärztliche Untersuchung: Täuschende Lehrerin wird nicht verbeamtet

Keine Verbeamtung wegen Täuschung – dieses Grundprinzip steht im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen. Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung verweigern, weil sie im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung bewusst unvollständige Angaben machte. Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung ist rechtmäßig.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin war als angestellte Lehrerin beschäftigt und strebte eine Verbeamtung an. Während der ersten amtsärztlichen Untersuchung gab sie an, kürzlich wegen einer Bauchraumverhärtung operiert worden zu sein. Als die Amtsärztin weitere Unterlagen anforderte, widerrief die Lehrerin die dafür erteilte Schweigepflichtentbindung.

Kurz darauf ließ sie sich bei einer zweiten Amtsärztin untersuchen, verschwieg dort aber die Operation sowie die Verhärtung vollständig. Die Amtsärztin war kurz davor, ihr die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung zu attestieren.

Aufdeckung der Täuschung

Bevor es zur Verbeamtung kam, wurden die widersprüchlichen Untersuchungen entdeckt. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung ab – der Vorwurf: Täuschung über den Gesundheitszustand.

Gericht bestätigt: Keine Verbeamtung wegen Täuschung

Das VG Gelsenkirchen bestätigte den Bescheid. Es sah es als erwiesen an, dass die Klägerin bewusst getäuscht hatte, um die Bauchraumverhärtung zu verschweigen und so ein positives amtsärztliches Ergebnis zu erreichen. Ein solches Verhalten sei mit dem Leitbild einer Lehrkraft nicht vereinbar, insbesondere wegen ihrer Vorbildrolle im Hinblick auf Aufrichtigkeit und regelkonformes Verhalten.

Ihr Argument, sie habe die Verhärtung für medizinisch irrelevant gehalten, überzeugte das Gericht nicht. Die Klägerin habe aus den Hinweisen der ersten Amtsärztin klar erkennen müssen, dass der Befund für die Verbeamtung relevant sei.

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.9.2025, 1 K 5204/24, PM vom 17.9.2025

Rechtliche Bedeutung für Beamtenbewerber

Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass eine arglistige Täuschung nicht nur die Verbeamtung verhindern kann. Selbst eine bereits erfolgte Ernennung wäre in solchen Fällen rücknehmbar. Wer wichtige medizinische Informationen bewusst verschweigt, riskiert daher nicht nur Verzögerungen, sondern das vollständige Scheitern des Beamtenstatus.

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