Kein Verzicht auf Wartefrist bei notarieller Beurkundung

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Die zweiwöchige Überlegungsfrist (Wartefrist) gem. § 17 Abs.2a BeurkG steht nicht zur Disposition. Das bedeutet, daß Verkäufer und Käufer nicht auf diese Wartefrist bei der notariellen Beurkundung verzichten können. Der Verbraucher soll vor einer sofortigen Beurkundung durch den Notar in den Nachtstunden oder am Wochenende geschützt werden, um nicht überrumpelt zu werden. Nur im nachvollziehbaren und begründeten Ausnahmefall kann die Frist verkürzt werden. Dann muss aber der Notar hierzu Feststellungen treffen. 

Verletzt der Notar diese Pflichten und kommt es hierdurch zu Nachteilen bei Käufer oder Verkäufer, kann er wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. 

Im vorliegenden Fall musste der Notar mangels Einhaltung der Frist nach einer späteren Aufhebung des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer Schadensersatz für die vereinbarte Abstandsvereinbarung und die Rechtsanwalts- und Notarkosten zahlen.

Quelle | BGH, Urteil vom 7.2.2013 – III ZR 121/12

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