Fehlerhafte Gutachten können im Sorgerechtsstreit fatale Folgen haben. Doch wann greift die Haftung eines Sachverständigen im Familienrecht tatsächlich? Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Saarbrücken zeigt die hohen Hürden für Schadenersatzansprüche auf, wenn es um vorläufige Einschätzungen zur Kindeswohlgefährdung geht.
Es ging um den Umgang mit den gemeinsamen Kindern
Die Klägerin und ihr früherer Ehemann stritten vor einem saarländischen Familiengericht über den Umgang des Ehemanns mit den beiden gemeinsamen Kindern. Das Familiengericht beauftragte den Beklagten mit der Begutachtung zur Frage, wie zukünftig der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern gestaltet werden kann. In der Folge wurde der Beklagte durch das Familiengericht zur Vorbereitung einer Sitzung aufgefordert, das bisherige Ergebnis der Begutachtung vorab schriftlich zusammenzufassen.
Der Beklagte legte daraufhin eine Sachstandsmitteilung zum bisherigen Verlauf der Begutachtung vor, in der er u. a. schilderte, dass aufgrund der vorliegenden Datenlage nicht abgeschätzt werden könne, ob und welche Art von psychischen Krankheitsgeschehen bei der Klägerin vorliegt. Aus sachverständiger Sicht fänden sich vielfältige Hinweise auf eine kindeswohlgefährdende Lebenssituation.
Mutter wurde Umgang mit den Kindern wegen psychischer Probleme untersagt
Auf entsprechenden Antrag des zuständigen Jugendamts erließ das Familiengericht in der Folge einen Beschluss, mit dem der Klägerin und deren Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder entzogen und der Klägerin die Kontaktaufnahme zu den Kindern verboten wurde. Es wurde die Herausgabe der Kinder an einen Pfleger angeordnet.
Das Familiengericht begründete seine Auffassung mit dringenden Anhaltspunkten, dass die kindeswohlgefährdende Lebenssituation von der Klägerin aufgrund einer psychischen Eigenproblematik herbeigeführt worden sei. Beide Kinder wurden aufgrund dieses Beschlusses in einer Wohngruppe untergebracht, wo sie mehrere Wochen blieben, bevor sie in den Haushalt des Vaters zogen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnungen des Familiengerichts wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) zurück. Die Begutachtung durch den Beklagten wurde im Hinblick auf dieses Beschwerdeverfahren unterbrochen. In einem weiteren Termin vor dem Familiengericht schlossen die Klägerin und deren früherer Ehemann einen Vergleich, in dem sich die Klägerin mit einem zumindest vorläufigen Verbleib der Kinder beim Kindesvater einverstanden erklärte.
Mutter verlangt Schadenersatz
Die Mutter klagte auf Schadenersatz in Höhe von 15.630,32 Euro für ihr entstandene Sachverständigenkosten und für Aufwendungen, um den Kontakt zu den Kindern zu halten. Darüber hinaus hat sie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geltend gemacht, das sie auf 75.000 Euro beziffert.
Zerrüttetes Familienleben
Die Mutter hat vorgebracht, der Sachverständige habe behauptet, dass sie sich ab Kenntnis des Gutachtens umbringen würde, zumindest möglicherweise umbringen würde und die Kinder ebenfalls. Sie hat ferner behauptet, Opfer häuslicher Gewalt und häufig wiederkehrender Vergewaltigungen durch ihren früheren Ehemann geworden zu sein, was von dem Sachverständigen unbeachtet geblieben sei. Die Kinder seien durch diesen, der sich manipulativ verhalte, in die Gefahr einer erheblichen psychischen Schädigung gebracht worden.
Aufgrund der Begutachtung und der dadurch geschaffenen Tatsachen sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als einem zumindest vorläufigen Verbleib der Kinder beim Vater zuzustimmen, da ansonsten die Begutachtung fortgesetzt worden wäre. Die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen hat die Klägerin als grotesk fehlerhaft bezeichnet, dessen Exploration als völlig indiskutabel.
Das LG vermochte dem nicht zu folgen und hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar kommt, so das LG, eine Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 839a BGB) auch in Betracht, wenn – wie hier – ein verfahrensabschließender Vergleich geschlossen wird. Allerdings hat die Mutter nach Auffassung des LG zum einen ihre Pflichten aus § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB verletzt, indem sie nicht einmal ein abschließendes Gutachten abgewartet hat, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre und sie hierauf hätte hinwirken können.
Zum anderen konnte das LG nicht feststellen, dass der Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstellt hat.
Gefahr eines erweiterten Suizids
Dieser habe einen erweiterten Suizid nicht als reale Gefahr dargestellt. Er habe vielmehr bekundet, er könne keine Diagnose stellen und nichts ausschließen. Auch sei der Beschluss des Familiengerichts nicht auf die Gefahr eines erweiterten Suizids gestützt worden. Der Sachverständige sei vom Familiengericht im Übrigen lediglich mit einem Umgangsgutachten beauftragt worden und es habe keine abschließende Begutachtung stattgefunden. Die Bewertung sei eine vorläufige gewesen, was durch den Sachverständigen ebenso klargestellt worden sei wie der Umstand, dass wichtige Grundlagen für eine Beurteilung mangels Erhebung fehlten.
Die von der Mutter angesprochene Thematik der sexuellen Gewalt sei durch den Sachverständigen nicht negiert worden. Er habe diese allerdings im Rahmen seiner vorläufigen Einschätzung weder als gegeben unterstellen noch von deren Unwahrheit ausgehen können.
Schließlich sei es auch keine grob fahrlässige Fehlbegutachtung, dass er bei seiner vorläufigen Einschätzung von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen sei und bei der Mutter eine psychische Problematik mit Krankheitswert für möglich gehalten habe. Denn diese Bewertung stütze sich unter anderem auf Schilderungen von normalerweise verlässlichen Kontaktpersonen.
Begutachtung war nur vorläufig
Das LG betonte daher zusammenfassend, dass eine grob fahrlässige Begutachtung ausscheide, weil es sich nur um eine vorläufige Begutachtung handelte, dies auch ausdrücklich klargestellt wurde, wesentliche Untersuchungsschritte (noch) nicht vorgenommen worden waren, dies dezidiert offengelegt wurde und die vorläufige Einschätzung auch auf Berichte von normalerweise verlässlichen Kontaktpersonen gestützt wurde.
Quelle — LG Saarbrücken, Urteil vom 5.6.2025, 9 O 229/22, PM vom 5.6.2025
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