Fristlose Kündigung: Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztkontakt

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Krankmeldung per Klick – und dann die fristlose Kündigung wegen der Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Ein AU-Schein ohne Arztgespräch, einfach online ausgefüllt – was praktisch klingt, kann arbeitsrechtlich zum Verhängnis werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden: Wer seinem Arbeitgeber mit einer solchen Online-Krankmeldung eine echte ärztliche Untersuchung vortäuscht, täuscht bewusst – und riskiert die fristlose Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne jede Vorwarnung. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für alle, die digitale AU-Dienste nutzen.

Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen.

Am 18.9.2024 sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, hilfsweise ordentlich.

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.

LAG Hamm bestätigt fristlose Kündigung wegen der Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (§§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen.

Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25; ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24

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