Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für jeden Autofahrer ein einschneidendes Ereignis. In einem Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) war es aufgrund mehrerer Straftaten und einer anschließenden Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) dazu gekommen.

Fahrerlaubnisentzug nach Medizinisch-Psychologischer Untersuchung

Die Verwaltungsbehörde hatte dem Autofahrer die Fahrerlaubnis im Juni 2022 entzogen. Grundlage war ein MPU-Gutachten. Dieses war auf der Grundlage mehrerer aktenkundiger Straftaten im Zeitraum 2012 bis 2019 zu dem Ergebnis gekommen, dass es zu erwarten sei, dass der Betroffene erneut erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Im Widerspruchsverfahren teilten die Bevollmächtigten mit, der Betroffene wolle sich einer weiteren Begutachtung der bisherigen Begutachtungsstelle unterziehen. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin ihn auf, binnen drei Monaten ein MPU-Gutachten vorzulegen. Dieses aber legte er nicht vor.

Autofahrer vor Gericht ohne Erfolg

Der Antrag des Betroffenen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis hatte weder beim Verwaltungsgericht (VG) in erster Instanz noch beim BayVGH in zweiter Instanz Erfolg. Bei feststehender Ungeeignetheit sei die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend. Die Fahrerlaubnisbehörde habe keinen Ermessensspielraum. Dies gelte auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.

Der Autofahrer könne sich auch nicht darauf berufen, mit der erneuten Begutachtungsanordnung habe die Verwaltungsbehörde zum Ausdruck gebracht, das vorliegende Gutachten sei nicht mehr in der Weise verwertbar, dass es eine abschließende Entscheidung über die Fahreignung erlaubte. Der insoweit angeführten BayVGH-Entscheidung aus dem Jahr 2021 hat eine andere Fallgestaltung zugrunde gelegen. Dort sei das ursprüngliche Gutachten nach mehr als viereinhalb Jahren nicht mehr aktuell und belastbar gewesen. Das sei hier aber nicht der Fall – das der Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten stamme aus 2022.

Quelle | BayVGH, Beschluss vom 10.10.2023, 11 CS 23.1476, Abruf-Nr. 238183

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