Dienstunfall mit Klappmesser: Bundesverwaltungsgericht lehnt Anerkennung ab
Die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall ist ausgeschlossen, wenn ein Beamter einen abstrakt gefährlichen Gegenstand – wie ein Klappmesser – zu einem nicht dienstlichen Zweck verwendet. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Polizeibeamten, der sich beim Reparaturversuch einer Wanduhr verletzte.
Klappmesser für Uhrreparatur: Keine dienstliche Aufgabe
Der Kläger, ein mittlerweile pensionierter Polizeivollzugsbeamter aus dem Saarland, hatte im April 2019 versucht, eine beschädigte Wanduhr in seinem Dienstzimmer zu reparieren. Dabei verwendete er ein privates Klappmesser, um eine verbogene Klemmfeder zu richten. Das Messer schnappte zu und verursachte eine tiefe Schnittwunde am kleinen Finger seiner rechten Hand.
Dienstunfall mit Klappmesser: Kein Versicherungsschutz
Obwohl sich der Unfall während der Dienstzeit in einem Dienstgebäude ereignete, verneinten sowohl die Behörde als auch alle Gerichtsinstanzen die Anerkennung als Dienstunfall. Begründung: Die Tätigkeit sei nicht dienstlich veranlasst gewesen und das Hantieren mit einem gefährlichen privaten Gegenstand widerspreche den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn.
Das BVerwG stellte klar, dass Dienstunfallschutz nur dann greift, wenn die Handlung entweder dienstlich veranlasst ist oder zumindest nicht gegen klare Interessen oder Verbote des Dienstherrn verstößt.
Gefährlicher Gegenstand: Kein geeigneter Zweck
Das Gericht ließ offen, ob es sich beim Klappmesser um ein Einhandmesser im Sinne des Waffengesetzes handelt. Entscheidend war, dass ein Klappmesser ein abstrakt gefährlicher Gegenstand ist – und für eine Uhrreparatur weder geeignet noch vorgesehen. Das allein genügte, um den Dienstunfallschutz auszuschließen.
Quelle | BVerwG, Urteil vom 13.3.2025, 2 C 8.24, PM 16/25
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